3. 3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Natur (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde kann das Bundesgericht nicht in die Rechtsprechung der beaufsichtigten Gerichte eingreifen. 3.2. Im vorliegenden Fall geht es um eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anzeiger im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist indessen eine Frage der Rechtsanwendung und wird vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht geprüft. Mängel organisatorischer oder administrativer Art sind nicht ersichtlich.