A. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 12. März 2019 eine Beschwerde von A.________, B.________ und deren Kind C.________ gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) ab, mit welcher das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. B. Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichten A.________, B.________ und deren Kind C.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. C. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Erwägungen: