{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2019_2019-06-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=07.06.2019&to_date=07.06.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-06-2019-12T_1-2019&number_of_ranks=33", "Checksum": "9b01a272382d894b3cbe8c6afcce65c2"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2019", "12T_1/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 07.06.2019 12T 1/2019 (12T_1/2019)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 07.06.2019 12T 1/2019 (12T_1/2019)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 07.06.2019 12T 1/2019 (12T_1/2019)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG), Spruchkörperbildung | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 06:29:19", "Checksum": "8b87cf2b965370aa49bc6500c07beaae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 07.06.2019 12T 1/2019 (12T_1/2019)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG), Spruchkörperbildung | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_1/2019\nEntscheid vom 7. Juni 2019\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, Präsident,\nBundesrichterin Niquille,\nBundesrichter Donzallaz,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\n1. A.________,\n2. B.________,\n3. C.________,\nalle drei vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG); rechtliches Gehör.\nSachverhalt:\nA.\nDas Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 12. März 2019 eine Beschwerde von A.________, B.________ und deren Kind C.________ gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) ab, mit welcher das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete.\nB.\nMit Eingabe vom 20. März 2019 reichten A.________, B.________ und deren Kind C.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein.\nC.\nVernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\n2.\nDie Anzeiger ersuchen um Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren E-974/2019. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, das Verfahren verfassungskonform durchzuführen. Dabei habe die zuständige Bundesverwaltungsrichterin in den Ausstand zu treten. Des weiteren ersuchen sie um unentgeltliche Verbeiständung.\nDie Anzeiger machen geltend, im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren sei durch eine Motivsubstitution ihr rechtliches Gehör verletzt worden.\n3.\n3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Natur (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde kann das Bundesgericht nicht in die Rechtsprechung der beaufsichtigten Gerichte eingreifen.\n3.2. Im vorliegenden Fall geht es um eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anzeiger im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist indessen eine Frage der Rechtsanwendung und wird vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht geprüft. Mängel organisatorischer oder administrativer Art sind nicht ersichtlich. Der Anzeige ist daher keine Folge zu geben.\n3.3. Im Aufsichtsverfahren besitzen die Anzeiger keine Parteirechte. Prozessrechtliche Anordnungen der Aufsichtsbehörde für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Anträge auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie auf Ausstand einer bestimmten Richterin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher unzulässig.\n4.\nAufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) ist nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 7. Juni 2019\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Meyer\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}