Die Eingabe ist auch in diesem Punkt unbeachtlich. 3.4. Soweit der Anzeiger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Verweigerung der nochmaligen Akteneinsicht rügt, beanstandet er wiederum die Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts entzogen ist. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben. 4. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.