Vorbehalten bleibt offensichtliche Rechtsverweigerung, die in casu nicht gegeben ist. 3.3. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ausstand zu Recht abgewiesen hat, betrifft den Bereich der Rechtsprechung, weshalb auch dieser Punkt der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Eine Aufsichtsanzeige kann nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden dienen. Das Ausstandsgesuch wurde gemäss den geltenden Regeln mit einlässlicher Begründung behandelt. Die Eingabe ist auch in diesem Punkt unbeachtlich.