Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist die Erhebung von Kostenvorschüssen gesetzlich vorgesehen ( Art. 63 VwVG), andererseits wird durch die provisorische Abwägung der Prozesschancen im Rahmen eines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege der Endentscheid in keiner Weise präjudiziert und der Zugang zum Gericht daher nicht unzulässig erschwert. Die Rüge, dass die Beschwerde ungenügend materiell geprüft wurde, betrifft ebenfalls einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Vorbehalten bleibt offensichtliche Rechtsverweigerung, die in casu nicht gegeben ist.