3.2. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden, soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird ( BGE 136 II 380 E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.