Als besondere Spielart der Rechtsverweigerung bildet Gegenstand der administrativen Aufsicht auch die Frage, ob der Zugang zum Gericht in rechtsgleicher Weise gewährleistet ist und dieser nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (12T_3/2008). 3.2. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind.