Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Hingegen kann es prüfen, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Als besondere Spielart der Rechtsverweigerung bildet Gegenstand der administrativen Aufsicht auch die Frage, ob der Zugang zum Gericht in rechtsgleicher Weise gewährleistet ist und dieser nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (12T_3/2008).