Weiter beanstandet der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausstandsbegehren in willkürlicher Weise abgewiesen, was auf eine mangelhafte Organisation des Geschäftsganges hinweise und zu einer Rechtsverweigerung führe. Auch habe die zuständige Richterin das rechtliche Gehör in dreifacher Weise verletzt, indem sie die Akteneinsicht verweigert, diese mangelhaft begründet sowie die Vorbringen in der Beschwerde nicht berücksichtigt habe. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe die Richterin den Anschein der Befangenheit erweckt. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich festgestellt.