Er macht geltend, die zuständige Bundesverwaltungsrichterin habe ihm durch Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege den Zugang zum Gericht in rechtsungleicher Weise verbaut. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid den Zugang zum Gericht in offensichtlich übertriebener Beurteilung der formellen und finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt. Weiter beanstandet der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausstandsbegehren in willkürlicher Weise abgewiesen, was auf eine mangelhafte Organisation des Geschäftsganges hinweise und zu einer Rechtsverweigerung führe.