C. Am 27. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2017 nicht ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht. D. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Erwägungen: