Daraufhin beantragte A.________ am 19. Dezember 2016 die zuständige Richterin habe im betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten, es sei ihm für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Urteil vom 21. März 2017 (E- 7888/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und auferlegte A.________ die Kosten des Ausstandverfahrens in Höhe von Fr. 600.00. Die Akten zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens (E-7585/2016) überwies es der bisherigen Instruktionsrichterin.