B. Gegen den Entscheid des SEM erhob A.________ am 7. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich beantragte er, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Daraufhin beantragte A._____