A. Am 10. November 2011 stellte A.________, irakischer Staatsbürger, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.