{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2017_2017-07-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.07.2017&to_date=03.07.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-07-2017-12T_1-2017&number_of_ranks=20", "Checksum": "d3a7c0a0dd82313d2f326c9ae42dfb69"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2017", "12T_1/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 11:21:00", "Checksum": "44b30cfea7578345d7cfaf46e13b1325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nMit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.\n3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Entscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Hingegen kann es prüfen, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Als besondere Spielart der Rechtsverweigerung bildet Gegenstand der administrativen Aufsicht auch die Frage, ob der Zugang zum Gericht in rechtsgleicher Weise gewährleistet ist und dieser nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (12T_3/2008).\n3.2. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Fragen der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden, soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird (\nBGE 136 II 380 E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist die Erhebung von Kostenvorschüssen gesetzlich vorgesehen (\nArt. 63 VwVG), andererseits wird durch die provisorische Abwägung der Prozesschancen im Rahmen eines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege der Endentscheid in keiner Weise präjudiziert und der Zugang zum Gericht daher nicht unzulässig erschwert. Die Rüge, dass die Beschwerde ungenügend materiell geprüft wurde, betrifft ebenfalls einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Vorbehalten bleibt offensichtliche Rechtsverweigerung, die in casu nicht gegeben ist.\n3.3. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ausstand zu Recht abgewiesen hat, betrifft den Bereich der Rechtsprechung, weshalb auch dieser Punkt der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Eine Aufsichtsanzeige kann nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden dienen. Das Ausstandsgesuch wurde gemäss den geltenden Regeln mit einlässlicher Begründung behandelt. Die Eingabe ist auch in diesem Punkt unbeachtlich.\n3.4. Soweit der Anzeiger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Verweigerung der nochmaligen Akteneinsicht rügt, beanstandet er wiederum die Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts entzogen ist.\nDer Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.\n4.\nAufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 3. Juli 2017\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Meyer\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}