{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2017_2017-07-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=03.07.2017&to_date=03.07.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=17&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-07-2017-12T_1-2017&number_of_ranks=20", "Checksum": "d3a7c0a0dd82313d2f326c9ae42dfb69"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2017", "12T_1/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 11:21:00", "Checksum": "44b30cfea7578345d7cfaf46e13b1325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 03.07.2017 12T 1/2017 (12T_1/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n12T_1/2017\n{T 0/2}\n|\n|\n|\nEntscheid vom 3. Juli 2017\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, Präsident,\nBundesrichterin Niquille,\nBundesrichter Donzallaz,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,\nangezeigte Gerichtsbehörde.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG).\nSachverhalt:\nA.\nAm 10. November 2011 stellte A.________, irakischer Staatsbürger, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.\nB.\nGegen den Entscheid des SEM erhob A.________ am 7. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich beantragte er, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Daraufhin beantragte A.________ am 19. Dezember 2016 die zuständige Richterin habe im betreffenden Verfahren in den Ausstand zu treten, es sei ihm für das Ausstandsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Urteil vom 21. März 2017 (E- 7888/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und auferlegte A.________ die Kosten des Ausstandverfahrens in Höhe von Fr. 600.00. Die Akten zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens (E-7585/2016) überwies es der bisherigen Instruktionsrichterin.\nC.\nAm 27. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2017 nicht ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht.\nD.\nVernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\n2.\nDer Anzeiger ersucht um Aufhebung des Entscheids des Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2017 betreffend Ausstand (E- 7888/2016), um Anweisung des Ausstands einer Bundesverwaltungsrichterin im noch hängigen Verfahren (E-7585/2016), sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren.\nEr macht geltend, die zuständige Bundesverwaltungsrichterin habe ihm durch Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege den Zugang zum Gericht in rechtsungleicher Weise verbaut. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid den Zugang zum Gericht in offensichtlich übertriebener Beurteilung der formellen und finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt. Weiter beanstandet der Anzeiger, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ausstandsbegehren in willkürlicher Weise abgewiesen, was auf eine mangelhafte Organisation des Geschäftsganges hinweise und zu einer Rechtsverweigerung führe. Auch habe die zuständige Richterin das rechtliche Gehör in dreifacher Weise verletzt, indem sie die Akteneinsicht verweigert, diese mangelhaft begründet sowie die Vorbringen in der Beschwerde nicht berücksichtigt habe. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe die Richterin den Anschein der Befangenheit erweckt. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich festgestellt.\n"}