Aus dem unterschiedlichen Ausgang der Verfahren oder aus einem einzelnen abweichenden Urteil kann nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben. 3.4. An diesem Ergebnis ändern auch die Ergänzungen der Aufsichtsanzeige vom 7. und 22. März 2016 nichts.