Schliesslich ist auch keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz betreffend einer Mitteilungspflicht von inländischen Kinderschutzmassnahmen an ausländische Kindesschutzbehörden durch die Asylbehörden auszumachen. Eine Solche geht auch nicht aus der Zwischenverfügung in Verfahren 4 hervor. 3.3. In den vom Anzeiger erwähnten Verfahren lässt sich keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz feststellen. Aus dem unterschiedlichen Ausgang der Verfahren oder aus einem einzelnen abweichenden Urteil kann nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden.