3.2. Entgegen den Vorbringen des Anzeigers kann weder den Urteilen im Verfahren 1, noch der Zwischenverfügung in Verfahren 4 entnommen werden, die gerade urteilsfähig gewordenen Kinder seien im Rahmen einer Befragung zu den Asylgründen anzuhören, nachdem das Asylgesuch der Eltern in einem vorgängigen Verfahren abgelehnt worden war. Was die Instruktionen in den genannten Verfahren anbelangt, so ist festzustellen, dass diese verschiedene Sachverhaltsumstände aufweisen und sich im Rahmen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewegen.