Die Vertretung der Kinder durch die Eltern genügt, sofern sich deren Interessen decken und diesfalls auf eine Anhörung der Kinder verzichtet werden kann, wenn ihr Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck gekommen ist. Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Reglement vom 28. August 2013 über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR), welches die Koordination der Verfahrensabläufe und der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Asylrechts regelt. 3.2.