Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die Rechtsprechung hinsichtlich Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, sei bereits in einem Grundsatzurteil ( BVGE 2012/31) koordiniert worden. Daraus wird ersichtlich, dass die Rechtsprechung bezüglich des Anhörungsrechts von Kindern im Asylverfahren klar ist. Die Vertretung der Kinder durch die Eltern genügt, sofern sich deren Interessen decken und diesfalls auf eine Anhörung der Kinder verzichtet werden kann, wenn ihr Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck gekommen ist.