Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Fällen wohl die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, die Urteile jedoch aufgrund abweichender Sachverhalte unterschiedlich ausfallen. Aus einem einzelnen abweichenden Urteil ergibt sich noch nicht, dass ein Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die Rechtsprechung hinsichtlich Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, sei bereits in einem Grundsatzurteil ( BVGE 2012/31) koordiniert worden.