3. Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung.