Auch im Verfahren 4 sei dieses Recht implizit bejaht worden. Der Anzeiger beanstandet, dass demgegenüber im Verfahren 3 die Beschwerde betreffend die verweigerte Anhörung urteilsfähiger Kinder an das SEM rücküberwiesen wurde, woraufhin eine diesbezüglich abschlägige Verfügung erging. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde als aussichtslos erachtet worden, obschon das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren unheilbar verletzt worden sei.