Dabei geht es hauptsächlich um Verfahren, in welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Laufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien. Der Anzeiger verweist dabei auf das Verfahren 1. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, dass Kinder zu befragen seien, wenn ein oder beide Elternteile ein Asylgesuch gestellt haben und dieses abgelehnt wurde und das im Asylverfahren der Eltern nicht angehörte Kind dann später bzw. nach Erlangen der Urteilsfähigkeit ein eigenes Asylgesuch stelle. Auch im Verfahren 4 sei dieses Recht implizit bejaht worden.