Die Entscheide der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen, was die Rechtsgleichheit der Kinder verletzen würde und die Voraussehbarkeit der Entscheide stark einschränke. Das Bundesverwaltungsgericht wende unter anderem eine unterschiedliche Rechtspraxis in Bezug auf das in Art. 12 KRK normierte Recht auf Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren an. Dabei geht es hauptsächlich um Verfahren, in welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Laufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien.