Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterlasse die administrativen Massnahmen zur Vermeidung von sich widerstreitenden Urteilen. Dabei beruft er sich aus dem Zeitraum vom 17. März 2014 bis zum 13. Januar 2016 auf die Verfahren 1 bis 4 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchen er als Parteivertreter gewirkt und in denen es um das Recht auf Anhörung von urteilsfähigen Kindern im Asylverfahren ging. Die Entscheide der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen, was die Rechtsgleichheit der Kinder verletzen würde und die Voraussehbarkeit der Entscheide stark einschränke.