2. Der Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere der Artikel 2, 3 und 12 (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterlasse die administrativen Massnahmen zur Vermeidung von sich widerstreitenden Urteilen.