E. A.________ reichte am 20. Januar 2016 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2016, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben. Erwägungen: