Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ebenfalls ab. Am 27. August 2015 stellte A.________ ein "Erst-Asylgesuch" für die Tochter E.________. Parallel dazu stellte die Mutter wiederum ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM schenkte beiden Eingaben keine weitere Beachtung. Dagegen erhob der Anzeiger mit Eingabe vom 31. Dezember 2015, ergänzt am 11. Januar 2016, beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung der Akteneinsicht. In seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (E 1/2016).