Das SEM überwies am 7. Mai 2015 das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Dieses schickte die Eingabe am 13. Mai 2015 mit formloser Verfügung zur gutscheinenden Beantwortung, respektive Behandlung wieder zurück an das SEM (E-2931/2015). Das SEM lehnte daraufhin die Asylgesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher Verbeiständung wegen Aussichstlosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab (E-8011/2015).