{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2016_2016-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2016&to_date=06.04.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2016-12T_1-2016&number_of_ranks=33", "Checksum": "8302ce9e65713426c244be5d7ad0bc1d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2016", "12T_1/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:26:05", "Checksum": "4bbaa8261552793879cabaabdd5e2a12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nEine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen (\nBGE 135 II 429).\nEin aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn eine divergierende Rechtsprechung an einem Gericht auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Praxis zur einschlägigen Rechtsfrage auch für aufmerksame Richter nicht greifbar ist oder wenn bei erkannter Divergenz kein wirksames Koordinationsinstrumentarium zur Verfügung steht. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Fällen wohl die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, die Urteile jedoch aufgrund abweichender Sachverhalte unterschiedlich ausfallen. Aus einem einzelnen abweichenden Urteil ergibt sich noch nicht, dass ein Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt.\n3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die Rechtsprechung hinsichtlich\nArt. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, sei bereits in einem Grundsatzurteil (\nBVGE 2012/31) koordiniert worden. Daraus wird ersichtlich, dass die Rechtsprechung bezüglich des Anhörungsrechts von Kindern im Asylverfahren klar ist. Die Vertretung der Kinder durch die Eltern genügt, sofern sich deren Interessen decken und diesfalls auf eine Anhörung der Kinder verzichtet werden kann, wenn ihr Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck gekommen ist. Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Reglement vom 28. August 2013 über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR), welches die Koordination der Verfahrensabläufe und der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Asylrechts regelt.\n3.2. Entgegen den Vorbringen des Anzeigers kann weder den Urteilen im Verfahren 1, noch der Zwischenverfügung in Verfahren 4 entnommen werden, die gerade urteilsfähig gewordenen Kinder seien im Rahmen einer Befragung zu den Asylgründen anzuhören, nachdem das Asylgesuch der Eltern in einem vorgängigen Verfahren abgelehnt worden war. Was die Instruktionen in den genannten Verfahren anbelangt, so ist festzustellen, dass diese verschiedene Sachverhaltsumstände aufweisen und sich im Rahmen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewegen. In keinem der genannten Verfahren wird auch nur implizit ein Anhörungsrecht der Kinder statuiert, da in keinem eine gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umschriebene Ausnahmesituation divergierender Eltern-Kind-Interessen vorliegt. Schliesslich ist auch keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz betreffend einer Mitteilungspflicht von inländischen Kinderschutzmassnahmen an ausländische Kindesschutzbehörden durch die Asylbehörden auszumachen. Eine Solche geht auch nicht aus der Zwischenverfügung in Verfahren 4 hervor.\n3.3. In den vom Anzeiger erwähnten Verfahren lässt sich keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz feststellen. Aus dem unterschiedlichen Ausgang der Verfahren oder aus einem einzelnen abweichenden Urteil kann nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung.\nDer Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.\n3.4. An diesem Ergebnis ändern auch die Ergänzungen der Aufsichtsanzeige vom 7. und 22. März 2016 nichts.\n4.\nAufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 6. April 2016\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kolly\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}