{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2016_2016-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2016&to_date=06.04.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2016-12T_1-2016&number_of_ranks=33", "Checksum": "8302ce9e65713426c244be5d7ad0bc1d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2016", "12T_1/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:26:05", "Checksum": "4bbaa8261552793879cabaabdd5e2a12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n2.\nDer Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere der Artikel 2, 3 und 12 (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterlasse die administrativen Massnahmen zur Vermeidung von sich widerstreitenden Urteilen. Dabei beruft er sich aus dem Zeitraum vom 17. März 2014 bis zum 13. Januar 2016 auf die Verfahren 1 bis 4 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchen er als Parteivertreter gewirkt und in denen es um das Recht auf Anhörung von urteilsfähigen Kindern im Asylverfahren ging. Die Entscheide der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen, was die Rechtsgleichheit der Kinder verletzen würde und die Voraussehbarkeit der Entscheide stark einschränke. Das Bundesverwaltungsgericht wende unter anderem eine unterschiedliche Rechtspraxis in Bezug auf das in Art. 12 KRK normierte Recht auf Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren an. Dabei geht es hauptsächlich um Verfahren, in welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Laufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien.\nDer Anzeiger verweist dabei auf das Verfahren 1. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, dass Kinder zu befragen seien, wenn ein oder beide Elternteile ein Asylgesuch gestellt haben und dieses abgelehnt wurde und das im Asylverfahren der Eltern nicht angehörte Kind dann später bzw. nach Erlangen der Urteilsfähigkeit ein eigenes Asylgesuch stelle. Auch im Verfahren 4 sei dieses Recht implizit bejaht worden. Der Anzeiger beanstandet, dass demgegenüber im Verfahren 3 die Beschwerde betreffend die verweigerte Anhörung urteilsfähiger Kinder an das SEM rücküberwiesen wurde, woraufhin eine diesbezüglich abschlägige Verfügung erging. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde als aussichtslos erachtet worden, obschon das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren unheilbar verletzt worden sei. Schliesslich sei im Verfahren 2 eine Mitteilungspflicht einer in der Schweiz angeordneten Kindesschutzmassnahme an die ausländische Kindesschutzbehörde verneint worden, während eine solche implizit im Verfahren 4 zu entnehmen sei.\n"}