{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-1-2016_2016-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2016&to_date=06.04.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2016-12T_1-2016&number_of_ranks=33", "Checksum": "8302ce9e65713426c244be5d7ad0bc1d"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 1/2016", "12T_1/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:26:05", "Checksum": "4bbaa8261552793879cabaabdd5e2a12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 06.04.2016 12T 1/2016 (12T_1/2016)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n{T 0/2}\n12T_1/2016\n|\n|\n|\nEntscheid vom 6. April 2016\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Kolly, Präsident,\nBundesrichter Meyer,\nBundesrichterin Jacquemoud-Rossari,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nA.________,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG) : Koordination der Rechtsprechung.\nSachverhalt:\nA.\nA.________ vertrat die Familie B.________ aus Russland im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 1). Die Familie B.________ suchte im Jahr 2010 um Asyl nach, welches das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 31. März 2011 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Am 2. Januar 2014 reichte A.________ für den minderjährigen Sohn A. B.________ ein \"Erst-Asylgesuch\" und für seine Eltern und dessen jüngeren Bruder ein Wiederwägungsgesuch beim BFM ein. Zusätzlich ersuchte A.B.________ in einer separaten handschriftlich verfassten Eingabe vom 7. Januar 2014 höchstpersönlich um Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 19. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Das Gesuch von A.B.________ prüfte es nicht. Die gegen den Entscheid betreffend dem Gesuch von A.B.________ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2014 gut und wies das BFM an, das Asylgesuch von A.B.________ vom 2. Januar 2014 zu behandeln (Verfahren E-1158/2014). Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Wegweisungsvollzugs mit Urteil vom 23. April 2015 gut und wies sie in den übrigen Punkten ab (Verfahren E-5380/2014).\nB.\nA.________ vertrat auch die Familie C.________ aus Nigeria im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2). Die Familie C.________ ersuchte im Jahr 2012 beim BFM um Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab. In der Folge stellte die Familie fünf Wiedererwägungsgesuche. Diese wies das BFM bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) allesamt ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies auch das Bundesverwaltungsgericht ab (zuletzt in: D- 7958/2015).\nC.\nA.________ vertrat zudem die minderjährigen Kinder der Familie D.________ im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 3). Die Mutter der Kinder suchte im Jahr 2010 erstmals für sich und ihre Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Dieses lehnte das BFM ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2011 ab. Dasselbe geschah mit dem zweiten und dritten Asylgesuch der Familie. In der Folge reichten die Kinder D.________ am 3. Mai 2015 eigene Asylgesuche ein. Das SEM überwies am 7. Mai 2015 das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Dieses schickte die Eingabe am 13. Mai 2015 mit formloser Verfügung zur gutscheinenden Beantwortung, respektive Behandlung wieder zurück an das SEM (E-2931/2015). Das SEM lehnte daraufhin die Asylgesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher Verbeiständung wegen Aussichstlosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab (E-8011/2015).\nD.\nA.________ vertrat des weiteren die am 11. Juli 2006 geborene E.________ aus Nigeria im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 4). Deren Eltern stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Eine gegen den Wegweisungvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 ab. Im weiteren Verlauf stellte die Familie vier Wiedererwägungsgesuche, welche das BFM bzw. SEM allesamt abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ebenfalls ab. Am 27. August 2015 stellte A.________ ein \"Erst-Asylgesuch\" für die Tochter E.________. Parallel dazu stellte die Mutter wiederum ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM schenkte beiden Eingaben keine weitere Beachtung. Dagegen erhob der Anzeiger mit Eingabe vom 31. Dezember 2015, ergänzt am 11. Januar 2016, beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung der Akteneinsicht. In seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (E 1/2016).\nE.\nA.________ reichte am 20. Januar 2016 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein.\nF.\nDas Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2016, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\n"}