3. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden ist. Damit ist das Anliegen der Anzeigerin erfüllt, für ihren Mandanten zügig einen Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Anhaltspunkte, dass das gut eineinhalbjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich. Ein selbständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.