Mit Eingaben vom 28. März und 27. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um beförderlichen Entscheid, da er immer noch im Ausland in einem Versteck lebe und in seiner Freiheit erheblich eingeschränkt sei. Am 27. Januar 2014 reichte A.________, Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, beim Bundesgericht Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung ein. Sie beantragt festzustellen, dass das Verfahren nicht innert angemessener Frist behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei aufzufordern, das Verfahren beförderlich zu behandeln, insbesondere den Antrag auf Einreise in die Schweiz; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.