Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2012 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmungen noch die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren Anwendung finden. Das BFM reichte am 18. Januar 2013 seine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. Januar 2013. Mit Eingaben vom 28. März und 27. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um beförderlichen Entscheid, da er immer noch im Ausland in einem Versteck lebe und in seiner Freiheit erheblich eingeschränkt sei.