Am 30. Juli 2012 reichte B.________ über seine Rechtsvertreterin aus dem Ausland erneut ein Asylgesuch ein und beantragte, es sei ihm zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit Verfügung vom 8. November 2012 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Dagegen reichte B.________ am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2012 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmungen noch die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren Anwendung finden.