1. B.________ aus Togo reiste am 30. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. November 2010 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2011 ab. Mit Urteil vom 30. August 2011 trat es wegen Nichtbezahlen des Kostenvorschusses auf ein Revisionsgesuch nicht ein. Am 30. Mai 2012 wurde B.________ mit einem Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. Am 30. Juli 2012 reichte B._____