Dementsprechend wurden die Akten nur im Verfahren 1 dem BFM überwiesen, damit dieses die noch nicht beurteilten Asylanträge der beiden Kinder behandle. Ob der Richter einen Fall entscheidet oder an die Vorinstanz zurückweist, ist im Übrigen in aller Regel eine Ermessensfrage, die sich einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bundesgericht entzieht. Fehlt es aber an einer Divergenz in der Rechtsprechung, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Er werden keine Kosten erhoben.