Den zwei Verfahren lag vielmehr eine unterschiedliche prozessrechtliche Situation zugrunde. Im teilweise an das BFM überwiesenen Verfahren 1 lag dem Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren der Familie vor, wobei die eigenen Anträge der Kinder noch nicht beurteilt waren, während im Verfahren 2 über das Wiedererwägungsgesuch der Kinder entschieden wurde. Dementsprechend wurden die Akten nur im Verfahren 1 dem BFM überwiesen, damit dieses die noch nicht beurteilten Asylanträge der beiden Kinder behandle.