Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren für die persönliche Anhörung der Kinder von den gleichen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, indem es in beiden Verfahren einen unbedingten Anspruch der Kinder auf persönliche Anhörung abgelehnt hat. Aus dem unterschiedlichen Ausgang der beiden Verfahren kann entgegen der Auffassung des Anzeigers nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden. Den zwei Verfahren lag vielmehr eine unterschiedliche prozessrechtliche Situation zugrunde.