Namentlich hätten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs zwölf- und achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Soweit die Eltern als gesetzliche Vertreter im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens Asylgründe nicht geltend gemacht hätten, sei der Sachverhalt mit Rechtskraft belegt (E. 5). 2.4. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren für die persönliche Anhörung der Kinder von den gleichen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist, indem es in beiden Verfahren einen unbedingten Anspruch der Kinder auf persönliche Anhörung abgelehnt hat.