Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Standpunkt aller Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfahrens genügend zum Ausdruck gebracht worden sei (E. 4). 2.3. Im einzelrichterlich beurteilten Verfahren 2 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM die Eingabe zu Recht nicht als neue Asylgesuche entgegengenommen hat. Die beiden Kinder hätten im ordentlichen Verfahren nie eigene Asylgründe geltend gemacht. Namentlich hätten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs zwölf- und achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden.