Wohl sei Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR 0.107) unmittelbar anwendbar. Die Garantie beinhalte jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise. Der Standpunkt des Kindes könne auch schriftlich oder durch einen behördlichen oder gewillkürten Vertreter vorgebracht werden. Soweit sich die Interessenlagen des Kindes und der Eltern deckten, könne auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Standpunkt aller Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfahrens genügend zum Ausdruck gebracht worden sei (E. 4).