Dabei ist es dem Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsinstanz indessen in jedem Fall verwehrt, die beiden Verfahren auf ihre rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen. 2.2. Im von drei Richtern beurteilten Verfahren 1 hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der persönlichen Befragung der Kinder fest, dass es den Eltern möglich und zumutbar gewesen sei, die nunmehr geltend gemachten Umstände und Rügen bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzubringen, wie dies teilweise auch geschehen sei. Dem Umstand, dass die Kinder im ordentlichen Asylverfahren nicht separat befragt wurden, sei die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Wohl sei Art.