Demzufolge ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein Widerspruch in der Rechtsprechung vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann sich überhaupt die Frage einer mangelnden Koordination der Rechtsprechung stellen. Dabei ist es dem Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsinstanz indessen in jedem Fall verwehrt, die beiden Verfahren auf ihre rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen.