2. Der Anzeiger erblickt die mangelnde Koordination der Rechtsprechung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall das nach Abweisung des Asylgesuchs der Familie von den Kindern eingereichte Asylgesuch dem BFM zur Behandlung zurückgeschickt hat, während es im anderen Fall die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM einzelrichterlich abgewiesen hat. 2.1. Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht.