Nachdem im Verfahren 1 am 24. Januar 2013 ein Dreier-Spruchkörper entschieden habe, dass die Akten zur Behandlung der Asylgesuche vom 19. November 2012 der beiden Kinder dem BFM zurückzugeben seien, sei der Einzelrichter nicht mehr frei gewesen, im Verfahren 2 mit Urteil vom 30. Januar 2013 das am 9. November 2012 eingereichte Asylgesuch der Kinder als inexistent zu betrachten. Gründe, auf eine der zahlreichen weiteren Kritiken des Anzeigers an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen, bestehen nicht. Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Auf appellatorische Kritik an den beanstandeten Urteilen ist nicht einzugehen.